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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Die Verkehrsländer des Deutschen Reiches, nach Wirtschaftsgebieten geordnet - S. 7

1908 - Berlin : Süsserott
Die Österreichisch-Ungarische Monarchie. A. Allgemeines. i. Größe, Lage, Grenzen und Einteilung. An Flächenraum (624 85g qkm) in Europa nur von Rußland übertroffen, steht Öster- reich-Ungarn an Bevölkerungsziffer (45,4 Mill.) weit hinter dem Deutschen Reiche zurück. Seine Lage in der Mitte zwischen Nordpol und Äquator ist eine durchaus kontinentale und infolge des Um- standes, daß nur ein Fünftel seiner Grenzlinie das Meer berührt, keine besonders günstige zu nennen. Weit vom Atlantischen Ozean und den hochentwickelten Ländern Westeuropas entfernt, durch teilweise recht unwegsame Gebirge (welche?) von seinen Nachbar- ländern Rußland, Italien und der Schweiz getrennt, ist Österreich- Ungarn für seinen Handel und Verkehr durch Bodengestaltung und den Lauf einiger Flüsse auf Deutschland hingewiesen, mit dem es auch teilweise durch Geschichte und Bevölkerung eng verbunden ist. Ein großer Nachteil ist auch der Umstand, daß das Mündungsgebiet der Donau, dieser Hauptverkehrsader Österreich-Ungarns, sich in fremder Hand befindet. Bestimme die politischen Grenzen nach der Karte ! An welcher Stelle ist ein ungehinderter Verkehr mit Rußland möglich? Österreich-Ungarn ist ein Doppelstaat, bestehend aus zwei Reichshälften : dem Kaisertum Österreich (diesseit der Leitha, Cisleithanien) und dem Königreich Ungarn (jenseit der Leitha, Transleithanien). Beide bilden zunächst noch ein gemeinsames Zollgebiet mit einheitlicher Heeresverwaltung und gemeinschaftlicher Vertretung nach außen. Jedoch genießen die einzelnen Kronländer weitgehende Sonderrechte. Nenne die einzelnen Länder der öster- reichischen sowie die der ungarischen Krone ! Eine eigenartige Stel- lung nehmen Bosnien und die Herzegowina ein, die seit dem

2. Die Verkehrsländer des Deutschen Reiches, nach Wirtschaftsgebieten geordnet - S. 44

1908 - Berlin : Süsserott
— 44 — 824 Mill. M. Hauptgegenstände derselben waren Steinkohle, Wollen- und Baumwollengarne, Rohwolle, Gold, Heringe, Silber, Kautschuk, Felle, Eisen und Eisenwaren. — Deutschland führte Waren im Werte von 1067 Mill. M nach Großbritannien ein und zwar haupt- sächlich Zucker, Eisenwaren, Kleider, Seiden- und Wollwaren, Bilder, Strumpfwaren, Spielzeug, Anilin- und andere Farbwaren, Papier, Holz, Baumwollwaren, Maschinen, Lederwaren, Klaviere, Porzellanwaren, Kalisalze usw. Damit ist dieses Reich Deutschlands bester Kunde, wie wir anderseits ebenfalls zu seinen größten Ab- nehmern zählen. (Warum ist dieser Umstand eine Friedensbürgschaft ?) C. Das britische Kolonialreich. Allgemeines. Die Briten haben sich als ein hervorragend seefahrendes Volk beizeiten in allen Erdteilen die von der Natur am reichsten aus- gestatteten Gebiete gesichert (Kolonialkämpfe gegen Holland—kap- land und Ostindien —, gegen Frankreich—canada) und die Wege zu denselben durch zahlreiche Stützpunkte an den großen Verkehrs- straßen in ihre Hand gebracht. So ist der britische Kolonialbesitz allmählich zur dreifachen Größe Europas angewachsen und Heimat für ein Viertel der ganzen Menschheit geworden. Er versorgt das Mutterland mit den wichtigsten Rohstoffen für jeden Industriezweig, gibt dem Kapital- und Menschenüberfluß desselben Gelegenheit zu lohnender Tätigkeit und bildet für den britischen Handel ein be- deutendes Absatzgebiet. Der Verwaltung nach unterscheidet man die Kolonien in: a) Kronkolonien (Regierung durch das Mutterland), b) Kolonien mit repräsentativer Verwaltung (die Krone hat das Einspruchsrecht gegen Gesetze und ernennt alle Beamten), c) Kolonien mit eigener Regierung (die Krone ernennt nur den Gouverneur). Trotz dieser teilweise sehr engen Verbindung mit Großbritannien gewinnen in neuester Zeit auch der deutsche und amerikanische Handel in den Kolonien sehr an Boden. Daher sind im Mutterlande lebhafte Stimmen für einen engeren handelspolitischen Zusammenschluß desselben mit den Kolonien (Greater Britain) in Form einer Zollunion mit Vorzugs- zöllen für Waren britischen Ursprungs sowie für einen Abschluß gegen- über den anderen Staaten laut geworden. Die Kolonien verhalten sich zu diesen Plänen allerdings fast durchweg ablehnend.

3. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 354

1913 - Leipzig : Hahn
354 Wenn Ich Gott um Kraft bitte, diese königlichen Pflichten zu erfüllen, die sein Wille Mir auferlegt, so bin Ich dabei von dem Vertrauen zum preußischen Volke getragen, welches der Rückblick auf unsere Geschichte Mir gewährt. In guten und in bösen Tagen hat Preußens Volk stets treu zu seinem Könige gestanden; auf diese Treue, deren Band sich Meinen Vätern gegenüber in jeder schweren Zeit und Gefahr als unzerreißbar bewährt hat, zähle auch Ich in dem Bewußtsein, daß Ich sie aus vollem Herzen erwidere als treuer Fürst eines treuen Volkes, beide gleich stark in der Hingebung für das gemeinsame Vater- land. Diesem Bewußtsein der Gegenseitigkeit der Liebe, welche Mich mit Meinem Volke verbindet, entnehme Ich die Zuversicht, daß Gott Mir Kraft und Weisheit verleihen werde, Meines königlichen Amtes zum Heile des Vaterlandes zu walten. Potsdam, den 18. Juni 1888. Wilhelm. 151. Eine Keichstagsverhandlung. Sitzung Montag, den 6. Februar 1880. Die Sitzung wird um * Uhr *5 Minuten durch den Präsidenten von wedell- piesdorf eröffnet. Präsident: Die Sitzung ist eröffnet. Das Protokoll der vorigen Sitzung liegt zur Einsicht auf dem Bureau offen. Ich habe Urlaub erteilt dem Herrn Abgeordneten Dr. Kruse für sechs Tage. Entschuldigt find die Mitglieder des Reichstags v. Schlieckmann, Krämer und Freiherr v. Mirbach. Als Beauftragte des Bundesrats find von dem Herrn Reichskanzler für den ersten Gegenstand der Tagesordnung angemeldet: Der Kaiser!. Geheime Mberregierungsrat Herr Schultz, der Kgl. Geheime Kriegsrat Herr Koch, der Kgl. Major Herr Sachse, der Kgl. Militärintendantur- rat Herr Köde und der Kgl. Hauptmann Herr Gaede. wir treten in die Tagesordnung ein. Erster Gegenstand derselben ist die erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres (Nr. 92 der Drucksachen). Ich eröffne die Beratung. Der Herr Reichskanzler hat das Wort. Reichskanzler Fürst von Bismarck: wenn ich heute das Wort ergreife, so ist es nicht, um die Vorlage, die der Herr Präsident eben erwähnte, Ihrer Annahme zu empfehlen; ich bin nicht in Sorge darüber, daß sie angenommen werden wird. Die Herren werden in allen Fraktionen darüber ihren Sinn fest- gestellt haben, wie sie stimmen werden, und ich habe das volle vertrauen zum deutschen Reichstag, daß er diese Steigerung der Wehrkraft geben wird in voraussichtsvoller Beurteilung der Gesamtlage Europas. Ich werde deshalb, wenn ich das Wort ergreife, mehr über die letztere zu reden haben als über die Vorlage.

4. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 358

1913 - Leipzig : Hahn
358 Präsident: Zur Geschäftsordnung hat das Wort der Berichterstatter. Berichter st atter Freiherr von Maltzahn-Gültz: Das von den beiden Herren Rednern aus dem Hause vorgeschlagene Verfahren würde in voller Übereinstimmung mit dem Verhalten der Kommission stehen, welche fast sämtliche Beschlüffe zu diesem Gesetze einstimmig gefaßt hat. (Bravo!) Präsident: Meine Herren, Sie haben den Antrag gehört, den der Herr Abgeordnete Freiherr von und zu Frankenstein gestellt und den der Herr Ab- geordnete Or. von Bennigsen unterstützt hat, dahingehend, den vorliegenden Gesetzentwurf nach Maßgabe der Kommissionsbeschlüsse in zweiter Beratung en bloc anzunehmen. Es kann diesem Antrag nur Folge gegeben werden, wenn von keiner Seite demselben widersprochen wird. Ich frage, ob Widerspruch erhoben wird. (Pause.) Das geschieht nicht. Ich stelle daher hiermit fest, daß der vorliegende Ge- setzentwurf nach den Kommissionsbeschlüssen die Annahme des Reichstags gefunden hat. (Lebhafter Beifall.) — Meine Herren, damit ist die Tagesordnung erledigt. Ich schlage Ihnen vor, die nächste Sitzung morgen \ Uhr abzuhalten mit folgender Tagesordnung: t. Mündliche Berichte der Kommission für die Geschäftsordnung über die Fortdauer der Mandate der Abgeordneten Saro, Br. von Heydebrand, Lasa und Weyrauch (Nr. 63, 98 der Drucksachen). 2. Zweite Beratung des von den Abgeordneten Graf von Behr, Br. von Bennigsen und von Helldorf eingebrachten Gesetzentwurfs, betreffend Änderung des Artikels 24 der Reichsverfassung (Nr. 29 der Drucksachen). z. Berichte der Wahlprüfungskommission über die Wahl der Abgeordneten von Dertzen (Parchim), Llauß, von Funcke, Panse, Richter und Henneberg. Gegen diese Tagesordnung wird Widerspruch nicht erhoben; sie ist an- genommen. Ich schließe die Sitzung. (Schluß der Sitzung 3 Uhr s5 Minuten.) Nach dem stenographischen Berichte. Uns aber und Unseren Nachfolgern an der Kaiser- krone wolle Gott verleihen, allzeit Mehrer des Deutschen Reichs zu fein, nicht an kriegerischen Eroberungen, sondern an den Gütern und Gaben des Friedens auf dem Gebiete nationaler Wohlfahrt, Freiheit und Gesittung. Wilhelm l. 152. Von Freiheit und Vaterland. Es sind elende und kalte Klügler aufgestanden in diesen Tagen, die sprechen in der Nichtigkeit ihrer Herzen: ,Vaterland und Freiheit, leere Namen ohne Sinn, schöne Klänge, womit man die Einfältigen betört! Wo es dem Menschen wohlgeht, da ist sein Vaterland; wo er am wenigsten geplagt wird, da blüht seine Freiheit.“ Diese sind wie die dummen Tiere nur auf den Bauch und seine Gelüste gerichtet und vernehmen nichts von dem Wehen des himmlischen Geistes.

5. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 400

1913 - Leipzig : Hahn
400 Ergiebigkeit des Beistandes, auf den sie Anspruch haben, zu hinterlassen, In Unsern darauf gerichteten Bestrebungen find Wir der Zustimmung aller verbündeten Regierungen gewiß und vertrauen auf die Unterstützung des Reichstags ohne Unterschied der Parteistellungen. In diesem Sinne wird zunächst der Entwurf eines Gesetzes über die Versicherung der Arbeiter gegen Betriebsunfälle mit Rücksicht auf die im Reichstage statt- gehabten Verhandlungen über denselben einer Umarbeitung unterzogen, um die erneute Beratung desselben vorzubereiten. Ergänzend wird ihm eine Vorlage zur Seite treten, welche sich eine gleichmäßige Organisation des gewerblichen Krankenkassenwesens zur Aufgabe stellt. Aber auch diejenigen, welche durch Alter oder Invalidität erwerbsunfähig werden, haben der Gesamtheit gegenüber einen begründeten Anspruch auf ein höheres Maß staatlicher Fürsorge, als ihnen bisher hat zuteil werden können. Für diese Fürsorge die rechten Mittel und Wege zu finden, ist eine schwierige, aber auch eine der höchsten Aufgaben jedes Gemein- wesens, welches auf der sittlichen Grundlage des christlichen Volkslebens steht . . ." Mit diesen herrlichen Worten gab Kaiser Wilhelm 1. das Ziel und me Richtlinien für unsere heutige Arbeiterversicherung an. Der Reichstag beschäftigte sich zunächst mit der Fertigstellung und Durchberatung des Krankenkassengesetzes, während die in Ver- bindung mit diesem eingebrachte Vorlage eines Unfallversicherungsge- setzes zurückgestellt wurde. In der Sitzung vom 31. Mai 1883 wurde das Krankenversicherungsgesetz mit 216 gegen 99 Stimmen angenommen. Es war also eine ansehnliche Mehrheit, die das Gesetz schließlich auf sich vereinigte. Vollzogen wurde das Gesetz am 15. Juni 1883. Mit dem 1. Dezember 1884 trat es in Kraft. Aber schon vorher hatte Kaiser Wilhelm I. in einer weiteren Botschaft vom 14. April 1883 dem Reichstage aufs neue die Dringlichkeit deß gesetzlichen Schutzes der Arbeiter gegen Betriebsunfälle ans Herz gelegt. Nur einige Sätze wollen wir aus dieser Botschaft hervorheben. Der Kaiser sagte: „Mit Sorge erfüllt es Uns, daß die wichtige Vorlage für die Unfallversicherung bisher nicht weiter gefördert worden ist. ... Unsere kaiserlichen Pflichten gebieten Uns aber, kein in Unserer Macht stehendes Mittel zu versäumen, um die Besierung der Lage der Arbeiter und den Frieden der Berufsklassen untereinander zu fördern, solange Gott Uns Frist gibt zu wirken. Darum wollen Wir dem Reichs- tage durch diese Unsere Botschaft von neuem und in vertrauensvoller An- rufung feines bewährten treuen Sinnes für Kaiser und Reich die baldige Erledigung der hierin bezeichneten wichtigen Vorlagen dringend ans Herz legen." Der neue Entwurf des Unfallversicherungsgesetzes wurde an eine Kommission verwiesen, welche ihn durchberiet und mit ge- ringen Änderungen an das Haus zurückbrachte. Mit einer überwältigen- den Mehrheit wurde das Gesetz angenommen und am 6. Juli 1884 vollzogen. Am 1. Oktober 1885 konnte es in Kraft treten. In rascher

6. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 402

1913 - Leipzig : Hahn
402 Meiner Fürsorge durch die Notwendigkeit gezogen werden, die deutsche Industrie auf dem Weltmärkte konkurrenzfähig zu erhalten und dadurch ihre und der Arbeiter Existenz zu sichern. In der Überzeugung, daß auch andere Regierungen von dem Wunsche beseelt sind, die Bestrebungen einer gemeinsamen Prüfung zu unterziehen, über welche die Arbeiter dieser Länder unter sich schon Verhandlungen führen, will Ich, daß zunächst in Frankreich, England, Belgien und der Schweiz durch meine dortigen Vertreter amtlich angefragt werde, ob die Regierungen geneigt sind, mit Uns in Unterhandlung zu treten behufs einer internationalen Verständigung über die Möglichkeit, denjenigen Bedürfnissen und Wünschen der Arbeiter entgegenzukommen, welche in den Ausständen der letzten Jahre und ander- weit zutage getreten sind." Die vom Kaiser angeordneten Einladungen ergingen, und die Ab-- gesandten sämtlicher eingeladenen Regierungen nahmen an den Verhand- lungen teil. Die Konferenz beschäftigte sich mit folgenden Punkten: 1. Regelung der Arbeit in Bergwerken, 2. Regelung der Sonntagsarbeit, 3. Regelung der Kinderarbeit, 4. Regelung der Arbeit junger Leute, 5. Regelung der Arbeit weiblicher Personen, 6. Ausführung der verein- barten Bestimmungen. Am 29. März 1890 hatte die Konferenz ihre Arbeiten beendet, und die fremden Abgesandten übermittelten ihren Regie- rungen die Ergebnisse der Verhandlungen. Für Deutschland gingen hieraus zwei wichtige Gesetze hervor, nämlich das Gesetz über die Gewerbegerichte und das Gesetz über die Abänderung der Gewerbeordnung (Arbeiterschutz- gesetz). Das Gewerbegericht hat den Zweck, Streitigkeiten im Arbeits- verhältnis schnell und billig durch ein aus Arbeitgebern und Arbeitern zusammengesetztes Gericht zu erledigen und bei den häufig vorkommenden Arbeiterausständen als Einigungsamt zu dienen. In der Herbsttagung 1890 ging dem Reichstage der Entwurf über die Abänderung der Gewerbeordnung zu. Nach langen und anstrengenden Beratungen wurde er am 8. Mai 1891 mit großer Mehrheit vom Reichstage als Gesetz angenommen und am 1. Juni 1891 vom Kaiser vollzogen. Diese Gesetze sind im Laufe der Zeit mehrfach durchgesehen und verbessert worden. Die letzte Verbesserung und Erweiterung haben sie durch die vom Reichstage am 31. Mai 1911 verabschiedete Reichs- versicherungsordnung erfahren. Diese Reichsversicherungsordnung, die mit dem 1. Januar 1912 in Kraft getreten ist, faßt die drei bisher gesondert bestehenden Arbeiterversicherungen einheitlich zusammen und gliedert der Invaliden- und Altersversicherung die Hinterbliebenen- vers ich ernng an, die den hinterlassenen Arbeiterwitwen und -Waisen Unterstützungen gewährt. Sie ersetzt auch die bisher zur Durchführung der Reichsversicherung bestellten Verwaltungsbehörden und Gerichte ver- schiedener Art durch besondere Verwaltungsbehörden, die sich in drei Instanzen übereinander aufbauen. Diese Behörden sind das Versicherungs-, Oberversicherungs- und Reichsversicherungsamt.

7. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 181

1913 - Leipzig : Hahn
181 4) Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitigkeiten zwischen Jnnungsmitgliedern und ihren Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden; 5) zur Förderung des Gewerbebetriebs der Jnnungsmitglieder einen gemein- schaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten. Z 86. Die Innungen können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Ver- bindlichkeiten haftet den Gläubigern nur ihr Vermögen. 8 95. Die bei den Jnnungsmitgliedern beschäftigten Gesellen (Gehilferr) nehmen an der Erfüllung der Aufgaben der Innung und an ihrer Verwaltung teil, soweit dies durch Gesetz oder Statut bestimmt ist. Sie wählen zu diesem Zwecke den Gesellenausschuß. Der Gesellenausschuß ist bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei der Gesellenprüfung, sowie bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen zu beteiligen, für welche die Gesellen (Gehilfen) Beiträge entrichten oder eine be- sondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind. b) Zwangsinnungen. § 100. Zur Wahrnehmung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Handwerke gleicher oder verwandter Art ist durch die höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag Beteiligter anzuordnen, daß innerhalb eines bestimmten Bezirkes sämt- liche Gewerbetreibende, welche das gleiche Handwerk oder verwandte Handwerke ausüben, einer neu zu errichtenden Innung (Zwangsinnung) als Mitglieder anzu- gehören haben, wenn 1) die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden der Einführung des Bei- trittszwanges zustimmt, 2) der Bezirk der Innung so abgegrenzt ist, daß kein Mitglied durch die Entfernung seines Wohnorts vom Sitze der Innung behindert wird, am Genossenschaftsleben teilzunehmen und die Jnnungseinrichtungen zu be- nutzen, und 3) die Zahl der im Bezirke vorhandenen beteiligten Handwerker zur Bildung einer leistungsfähigen Innung ausreicht. Ii. Jnnungsausschüsse. 8 101. Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehenden In- nungen kann ein gemeinsamer Jnnungsausschuß gebildet werden. Diesem liegt die Vertretung der gemeinsamen Interessen der beteiligten Innungen ob. Außerdem können ihm Rechte und Pflichten der beteiligten Innungen übertragen werden. Iii. Handwerkskammern. 8 103. Zur Vertretung der Interessen des Handwerkes ihres Bezirkes sind Handwerkskammern zu errichten. 8 103 a. Die Mitglieder werden gewählt: 1) von den Handwerkerinnungen, welche im Bezirke der Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl der Jnnungsmitglieder, 8) von denjenigen Gewerbevereinen und sonstigen Vereinigungen, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerkes verfolgen, mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen und im Bezirke der Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl ihrer Mitglieder, so- weit denselben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Wählbarkeit zusteht. Mitglieder, welche einer Innung angehören und nicht Hand- werker sind, dürfen an der Wahl nicht beteiligt werden. § 103«. Der Handwerkskammer liegt insbesondere ob: 1) die nähere Regelung des Lehrlingswesens; 2) die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften zu überwachen; 3) die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerkes durch thatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gutachten über Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Handwerkes berühren;

8. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 277

1913 - Leipzig : Hahn
277 Gab es denn aber nicht schon Sonntags- und Abendschulen, meist von Vereinen, Innungen und Gewerbekammern eingerichtet, die die konfirmierte Jugend unterweisen und erziehen konnten? Gewiß! So segens- reich auch die meisten dieser Schulen gewirkt haben, so litten sie doch alle an dem unregelmäßigen Schulbesuche. Von denjenigen Schülern, die zu Beginn des Schuljahres anfingen, hielten nur wenige aus; und gerade diejenigen blieben fern, die der Belehrung und erziehlichen Leitung am meisten bedurften. So klang denn aus der Mitte des Volkes, vor allem aus dem Kreise der Gewerbetreibenden und aller Bildungsfreunde, an das Ohr der Re« gierung der Ruf: Gebt unserm Volke eine Fortbildungsschule, zu deren Besuch jeder junge Manu verpflichtet ist. Nun war die sächsische Staatsregierung damals eben damit be« schäftigt, das Volksschulgesetz vom Jahre 1835 zeitgemäß umzugestalten. Im Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts wurde deshalb ein Gesetzentwurf ausgearbeitet, der von jeder Gemeinde die Errichtung einer Fortbildungsschule forderte. Diesen Entwurf legte die Regierung im Frühjahre 1872 den Mitgliedern der Stündekammern vor, als sich diese im Landhause zu Dresden zur Beratung und Beschlußfaffung über des Landes Wohl versammelt hatten. Zunächst gelangte der Gesetze entwurf an die zweite Kammer. Dieser Körperschaft, der die erste Kammer zur Seite steht, gehören nach dem neuen Wahlgesetz vom 5. Mai 1909 91 Abgeordnete an, 43 Vertreter der Städte und 48 Vertreter der länd- lichen Wahlkreise. Die Abgeordneten werden auf 6 Jahre gewählt. Stimmberechtigt ist jeder Sachse männlichen Geschlechts, der das 25. Lebens- jahr vollendet hat und seit mindestens 2 Jahren sächsischer Staatsange- höriger ist. In gewissen Fällen werden zu der 1 Stimme, die jeder Wahl- berechtigte an und für sich hat, noch 1, 2 oder 3 Zusatzsiimmen gewährt. So haben 2 Stimmen die Wahlberechtigten mit mehr als 1600 Mark Einkommen, die Festbesoldeten und die selbständigen Gewerbetreibenden mit mehr als 1400 Mark Einkommen, die Grundbesitzer mit mindestens 100 Steuereinheiten bei 1250 Mark Gesamteinkommen und die Inhaber des Zeugnisses für den einjährig-freiwilligen Militärdienst. Drei Stimmen sind zugebilligt worden den Wahlberechtigten mit mehr als 2200 Mark Ein- kommen, sowie denen, die ein dienstliches oder gewerbliches Einkommen oder als Rechtsanwälte, Ärzte, Ingenieure, Künstler usw. über 1900 Mar! beziehen, endlich auch den Grundbesitzern mit 1600 Mark Gesamteinkommen und 150 Steuereinheiten und den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von mehr als 4 Hektar Acker-, Wald- oder 1 Hektar Gartenboden. Vier Stimmen haben die Wahlberechtigten, a) die ein Einkommen von mehr als 2800 Mark haben, b) die ein dienstliches oder gewerbliches oder aus höherer wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit gewonnenes Ein- kommen von über 2500 Mark beziehen, e) die Grundbesitz mit 200 Steuer- einheiten ihr eigen neunen, vorausgesetzt, daß das Gesamteinkommen des Wählers 2200 Mark übersteigt, und 4) die Besitzer oder Benutzer von mehr als 8 Hektar der Land- oder Forstwirtschaft oder dem Obstbau oder

9. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 278

1913 - Leipzig : Hahn
278 mehr als 2 Hektar der Gärtnerei oder dem Weinbau dienenden Boden- stäche. Wer das 50. Lebensjahr vollendet hat, führt 1 Zusatzstimme (Altersstimme), doch stehen mehr als 4 Stimmen keinem Wühler zu. Als Abgeordneter wählbar ist jeder, der seit mindestens 3 Jahren die sächsische Staatsangehörigkeit besitzt, ebensolange im Königreich Sachsen seinen Wohn- sitz hat, eine direkte Staatssteuer entrichtet und das 30. Lebensjahr voll- endet hat. — Die zweite Kammer, die das Schulgesetz beriet, bestand nur aus 80 Abgeordneten, die nach den alten Bestimmungen in den Landtag gewählt worden waren. — Daß nun bei der ersten Lesung, d. h. Durchberatung des neuen Entwurfs, allerlei Ausstellungen an ihm gemacht wurden, ist leicht zu erraten. Viel Köpfe, viel Sinne! Dem einen Abgeordneten gingen die Forderungen der Regierung überhaupt zu weit, dem andern paßte die in Aussicht genommene Unterrichtszeit nicht, einem dritten erschien die Einrichtung zu kostspielig, ein vierter vermißte die Einführung eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes usw. In vielstündigen Sitzungen an sieben Tagen wurde der Entwurf sodann einer nochmaligen Durchberatung, der zweiten und dritten Lesung, unterworfen und schließlich nach verschiedenen Abänderungen mit 48 gegen 22 Stimmen angenommen. Nun gelangte der Entwurf an die erste Kammer des Landtags, die aus einer geringeren Zahl von Mitgliedern als die zweite Kammer besteht. Ihr gehören infolge ihrer Geburt an alle großjährigen Prinzen unseres Königshauses, von Amts wegen die Oberbürgermeister von Dresden und Leipzig, der Rektor der Universität und verschiedene andere Herren. Außerdem wählt unser König nach freiem Ermessen eine Anzahl Herren aus Stadt und Land auf Lebenszeit für diese Körperschaft aus. In dieser ersten Kammer hatte nun der Entwurf über die Fort- bildungsschule wie jede neue Gesetzvorlage ebenfalls eine dreimalige „Lesung" durchzumachen, ehe er endlich gegen drei Stimmen zur Annahme gelangte. Damit war der Entwurf aber noch nicht Gesetz geworden; ihm fehlte noch die Hauptsache: die Zustimmung und Unterschrift des Königs. Der König erhob den Entwurf durch seine Unterschrift vom 26. April 1873 zum Gesetze, das im Gesetz- und Verordnungsblatte zur Publikation gelangte. Am 15. Oktober 1874 trat es in Kraft. Die meisten Fort- bildungsschulen entstanden im Jahre 1875 und konnten deshalb im Jahre 1900 auf ein fünfundzwanzigjähriges Bestehen zurückblicken. Erich Wallher. 125. Dresden als Kunststadt. „Majestätisch ruht im Tal Sachsens Königsstadt, mein Dresden, leicht umglänzt vom Morgenstrahl. Stolze Brücken, kühn geschwungen, stehn im mastenreicben Strom, und in seinen klaren Fluten spiegelt sich der schlanke Dom. Mit den vollsten Blumenkränzen schmückt der jugendliche Lenz dich, Juwel des Sachsenlandes, herrlich schönes Elbflorenz! Und noch schönrer Geistesfrühling gibt dir ewig neuen Ruhm, bist du doch der Kunst, der hehren, hochgeweihtes Heiligtum!"

10. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 357

1913 - Leipzig : Hahn
357 der Friedenspolitik, die uns bereits seit dein Jahre \87 ^ den Frieden gesichert hat und welche die Hoffnung noch nicht aufgegeben hat, daß auch künftig der Friede erhalten wird — daß wir in Übereinstimmung und Unterstützung dieser Politik alles aufbieten, was möglich ist, um unter Heranziehung aller der Wehrkraft, welche wir in Deutschland besitzen, uns stark zu machen zur Er- haltung des Friedens und, wenn ein Äußerstes eintritt, zur raschen Wieder- herstellung desselben. (Bravo I) Präsident: Das Wort hat der perr Abgeordnete Graf von Behr- Behrenhoff. Abg. Graf von Behr-Behrenhoff: Meine perren, ich kann nur namens meiner politischen Freunde erklären, daß wir uns den Ausführungen der perren Vorredner anschließen. Präsident: Der perr Abgeordnete Rickert hat das Wort. Abg. Rickert: Meine perren, auch ich schließe mich dem Antrage an, die Vorlage an die Budgetkommission zu verweisen. . . . Meine perren, wir werden dieser Vorlage zustimmen in dem Sinne, daß wir der Zuversicht leben, damit die Friedenspolitik der deutschen Regierung zu unterstützen. (Lebhafter Beifall.) Präsident: Das Wort wird nicht mehr verlangt; die Diskussion ist geschloffen. Es ist beantragt worden, die Vorlage an die Budgetkommission zu ver- weisen. Mit Ihrer Genehmigung darf ich ohne besondere Abstimmung feststellen, daß das paus diesem Antrage beigetreten ist. wir gehen über zum zweiten Gegenstände der Tagesordnung: Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend Ände- rungen der Wehrpflicht (Nr. 38 der Drucksachen), auf Grund des Berichtes der X. Kommission (Nr. 99 der Drucksachen). Berichterstatter ist perr Abgeordneter Freiherr von Maltzahn-Gültz. Ich eröffne die Diskussion über Artikel I und erteile zur Geschäftsordnung das Wort dem Freihsrrn von und zu Frankenstein. Abg. Freiherr von und zu Franken st ein: Ich stelle nun den Antrag, das Gesetz, wie es aus der Kommissionsberatung hervorgegangen ist, en bloc anzunehmen. (Lebhafter Beifall.) Präsident: Zur Geschäftsordnung hat das Wort der perr Abgeordnete vr. von Bennigsen. Abg. Vr. von Bennigsen: perr Präsident, ich bin bereit, auch namens meiner Freunde, den gestellten Antrag zu unterstützen, namentlich um deswillen, weil die Grundlage dieses Entwurfs von sämtlichen Parteien des pauses fast ausnahmslos schon bei der ersten Beratung anerkannt ist. (Lebhafter Beisall.) Präsident: Der perr Reichskanzler hat das Wort. Reichskanzler Fürst von Bismarck: Ich kann nur Zeugnis dafür ablegen, daß die verbündeten Regierungen für ein so entschlossenes und rasches Entgegenkommen dankbar sein werden und darin nicht nur einen Beweis des Vertrauens des Reichstages erkennen, sondern auch eine wesentliche Ver- stärkung, welche diese Vorlage für die Garantien des Friedens haben wird. (Lebhafter Beifall.)
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